Vereinssatzung des HGV Husby

 

Handels- und Gewerbeverein für das Kirchspiel Husby

 

Satzung vom 26.03.1983

§ 1 Bezeichnung, Sitz und Rechnungsjahr

Die Bezeichnung des Vereins lautet „Handels- und Gewerbeverein für das Kirchspiel Husby“.

Sein Sitz ist Husby. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein soll alle Zweige der Wirtschaft des Kirchspiels Husby fördern durch:

Beratung, Erfahrungsaustausch, gegenseitige Hilfe, Wahrnehmung gemeinsamer Interessen und Zusammenarbeit mit den Behörden. Er verfolgt nur gemeinnützige Ziele, seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb oder unmittelbaren Gewinn gerichtet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Per- son aus den Bereichen des Handels, des Handwerks, der Industrie, des Gaststätten-, Dienstleistungs- und Verkehrsgewerbes sowie der freien Berufe werden; bei natürlichen Personen gilt dies nur, soweit sie ihren Lebensunterhalt vorwiegend aus selbständiger Tätigkeit bestreiten.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Erklärung des Beitrittes, der vom Vorstand bestätigt sein muß. Jedem Mitglied steht ein Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung zu.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in wichtigen Dingen den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Das auszuschließende Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

Der Austritt kann nur mit schriftlicher Kündigung drei (3) Monate vor Ende des Rechnungsjahres erfolgen. 

Ansprüche irgendwelcher Art können beim Austritt oder Ausschluss nicht geltend gemacht werden.

 

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:       der Vorstand

                                                  die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus: 

                                                 dem Vorsitzenden,

                                                 seinem Stellvertreter,

                                                 dem Schriftführer,

                                                 dem Kassenwart.

 

Der Vorsitzende vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Zur Vollziehung von UrKunden und Vollmachten oder zur Eingehung von Verbindlichkeiten ist die Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes (Kassenwart) erforderlich.

Die einzugehenden Verbindlichkeiten dürfen das Beitragsaufkommen eines Jahres nicht überschreiten.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand durch Stimmenmehrheit in geheimer Wahl.

In ungeraden Kalenderjahren stehen der Vorsitzende und der Schriftführer, in geraden Kalenderjahren der Stellvertreter der Vorsitzenden und der Kassenwart zur Wahl.

In allen Fällen ist die Wiederwahl zulässig.

Außerdem werden alljährlich 2 Kassenprüfer neu gewählt. Als Kassenprüfer sind auch die Ehepartner der Mitglieder wählbar.

 

§ 6 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung muss vom Vorstand innerhalb des ersten Quartals des dem Wirtschaftsjahr folgenden Jahres einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand im Bedarfsfall jederzeit einberufen werden.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich verlangen.

Die Einladung muss schriftlich mindestens 6 Tage vorher erfolgen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Alle Beschlüsse der Versammlung sind schriftlich niederzulegen.

Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Mitgliederbeiträge und deren Verwendung

Die Geldmittel zur Führung der Geschäfte werden durch Mitgliederbeiträge und Umlagen aufgebracht. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Vorstand und/oder die Hauptversammlung. Zur jährlich einmaligen Prüfung der Kassenvorgänge bestimmt die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer.

Die Mitgliederbeiträge sind im II. Quartal des Geschäftsjahres zu zahlen. Die Höhe der Mitgliederbeiträge und Umlagen muss in der Jahreshauptversammlung beschlossen sein.

 

§ 8 Änderung der Satzung und des Vereinszwecks

Eine Änderung der Satzung kann nur erfolgen, wenn mit der Einladung zur Mitgliederversammlung der Wortlaut der beantragten Änderung schriftlich übermittelt wird. Die Änderung kann nur mit ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens 75 % der Mitglieder anwesend sind.

Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand unmittelbar eine neue Versammlung ein, die dann mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder entscheidet.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt mit 3/4-Mehrheit gemäß § 8.

Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der im Vorjahr gezahlten Beiträge und Umlagen an die Mitglieder des Vereins, sofern die den Auflösungsbeschluss fassende Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.

Diese hat auch Beschluss zu fassen über die Ernennung der Liquidatoren.